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Werkzeugsysteme und Anwendungsberatung für die Zerspanung komplexer 2,5 und 3D-Geometrien

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Kategorie: Sonstige

 

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Kategorie: Sonstige

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Auftragserteilung

Ein Auftrag gilt erst als erteilt, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Ergänzung, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden sowie telefonische, Fax oder mündliche Bestellungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einmal erteilte Bestellungen sind unwiderruflich. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor: sie dürfen nicht ohne unsere Genehmigung anderen zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten auf Grund von eingesandten Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung unsererseits, so hat der Besteller uns bei Regreßansprüchen schadlos zu halten.

2. Umfang der Lieferpflicht

Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Bruttogewichte und Kistenmaße sind nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit angegeben. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca. 10 %; mindestens um 2 Stück, über– oder unterschritten werden. Berechnet wird die Liefermenge.

3. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung. Evtl. angegebene Richtpreise dürfen bis 20% über- oder unterschritten werden. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

4. Zahlungsbedingungen

Falls in unserer schriftlichen Bestätigung nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen in D-Mark oder Euro innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto oder in 30 Tagen ohne jeden Abzug – auch bei Teil-Lieferungen – zu leisten.

5. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und bezieht sich auf Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung von Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen vorraus. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhergesehenen Ereignissen gehindert sind, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – sowohl in unserem Werk als auch bei Unterlieferanten – z. B. Betriebsstörungen, Ausschußwerden, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, verlängert sich, wenn die Lieferung und Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die obengenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferzeit in angemessenem Umfang, wenn die Lieferung und Leistung unmöglich wird, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in obergenannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für die Abnahmeverpflichtung des Bestellers. Teillieferungen sind auf Kosten der Bestellers gestattet. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ist der Lieferer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf eine angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

6. Versand

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Auf dem Transport abhandengekommene oder beschädigte Waren werden von uns nur auf Grund einer neuen Bestellung gegen Berechnung der jeweils gültigen Preise ersetzt. Versicherung gegen Transportschaden übernehmen wir bei ausdrücklichem Auftrag des Bestellers für dessen Rechnung nach bestem Ermessen. Dem Besteller wird empfohlen, sich gegen Transportschäden zu versichern. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen aber ohne unsere Verbindlichkeit.

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur restlosen Begleichung unserer Forderungen behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich der Zinsen und der Kosten etwaiger Rechtsverfolgung sowohl in einfacher, erweiterter als auch verlängerter Form ausdrücklich vor. Dabei verbleibt uns auch das Eigentum, solange sich aus dem Kontokorrent-Verhältnis ein Saldo zu unseren Gunsten ergibt. Im Falle der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Gegenstände gelten folgende Bedingungen: 7.1. Das Eigentum an den Liefergegenständen behalten wir uns bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. 7.2. Bei Weiterveräußerung sind unsere Auftraggeber verpflichtet, a) sich ihrerseits das Eigentumsrecht in einfacher, erweiterter und verlängerter Form gegen ihre Auftraggeber in rechtsgültiger Form vorzubehalten. b) Dieser Anspruch gilt an uns durch unsere Auftraggeber als abgetreten, auch wenn der Besteller die gelieferten Waren umgearbeitet oder verarbeitet hat. Auf unser Verlangen sind unsere Auftraggeber verpflichtet, uns in Höhe unserer Forderung gegen unsere Auftraggeber eine entsprechende Abtretungserklärung auszuhändigen.7.3. Bei Eingang der in Rede stehenden Forderung unserer Auftraggeber sind diese verpflichtet, aus dem Zahlungseingang sofort unsere Forderung zu begleichen, wobei weiterhin folgendes gilt: a) die Zessionen von Forderungen, soweit diese aus Lieferungen von uns bezogener Gegenstände stammen, an Dritte – insbesondere zur Kreditbeschaffung – sind ausgeschlossen. b) falls unsere Auftraggeber oder deren Käufer vor Regelung unserer Zahlungsansprüche die Zahlung einstellen, stehen uns die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf Gegenleistung gem. § 46 K.O. zu. c) sollten unsere Auftraggeber in Zahlungsschwierigkeiten oder in drohende Zahlungseinstellung geraten, so sind diese verpflichtet uns unser Eigentum unaufgefordert unter Avis zurückzuleiten. Pfändung oder sonstige Beeinträchtigungen unseres Eigentums durch Dritte sind sofort anzuzeigen. 7.4. Bei Barveräußerung unserer Liefergegenstände durch unsere Auftraggeber verpflichten sich diese, am Tage des Empfanges der Gegenwerte seitens ihrer Kunden unsere Forderung an uns auszugleichen. Unsere Auftraggeber haften als Treuhänder für diese ihnen zufließenden Erlöse aus dem Weiterverkauf unserer Waren solange, als unserseits noch ein Saldo zu unseren Gunsten besteht. Sollten unsere Waren in Verbindung mit anderen Teilen wesentliche Bestandteile einer Hauptsache werden, so gilt als vereinbart, daß das Miteigentum anteilgemäß im Sinne des § 947 Abs. 47 BGB uns übertragen ist und der Abnehmer die Sache für uns in Verwaltung nimmt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie allfällige Pfändung unserer Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vomVertrag.

8. Mängelhaftung

Fehlerhafte Werkzeuge werden innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist kostenlos ersetzt. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haften wir nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Für Werkzeuge, die in Folge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen.

Bei den zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung eingesandten Werkzeugen, auch solchen, die aus unseren Werkstätten stammen, wird keine Haftung bei der Bearbeitung übernommen. Wird das Material während der Bearbeitung schadhaft, so ist uns ein entsprechender Teil zu vergüten.

Anderweitige Ansprüche des Bestellers irgendwelcher Art, insbesondere solche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung in Rechnung gestellt werden. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Es gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

9. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen

Lieferbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrundegelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.

10. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Gütersloh. Auf vorstehende Lieferbedingungen in allen Teilen machen wir ausdrücklich aufmerksam.